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   VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20   

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VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20 (https://dejure.org/2020,17181)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2020 - 17 K 3162/20 (https://dejure.org/2020,17181)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 17 K 3162/20 (https://dejure.org/2020,17181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrverbote in Stuttgart

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Urteil zur Luftreinhaltung bleibt erfolglos

Sonstiges

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 23.07.2020)

    Landesregierung will Diesel-Fahrverbot trotz Gerichtsentscheidungen verhindern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Der Antragsteller macht insoweit unter Rückgriff auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anordnung von Verkehrsverboten (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris) sowie auf die mit Wirkung zum 12.04.2019 eingeführte Vorschrift des § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG im Wesentlichen geltend, dass diese neue Rechtslage im Kontext der aktuellen Messwerte die Einführung weiterer Verkehrsverbote rechtlich ausschließen würde, da sie nicht mehr verhältnismäßig wäre, und mithin auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung von ihm verlangt werden könne.

    Es trifft zwar zu, dass das Bundesverwaltungsgericht zur neuen Vorschrift des § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG ausgeführt hat, diese sei dahingehend zu verstehen, dass bei tatsächlich gemessenen (und nicht bloß prognostizierten) Grenzwertüberschreitungen von weniger als 50 pg/m 3 für Stickstoffdioxid eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass eine Unterschreitung des Grenzwertes aufgrund anderer ergriffener Maßnahmen auch ohne Einführung eines Verkehrsverbots eintreten wird (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 59 f.).

    Die Belastungen, die mit Verkehrsverboten insbesondere für die Eigentümer, Halter und Fahrer von Dieselfahrzeugen verbunden seien, stünden in einem solchen Fall in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit derart geringfügigen und zeitlich begrenzten Grenzwertüberschreitungen verbundenen möglichen Gesundheitsgefahren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 37).

    Je kürzer einerseits die Überschreitung andauere und je sicherer die baldige Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten sei und je größer andererseits die Auswirkungen eines Verkehrsverbots für die betroffenen Verkehrsteilnehmer und Anwohner von Ausweichstrecken seien, umso eher seien auch höhere Überschreitungen hinnehmbar (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 39).

    Ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt eröffnet ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt hat, dass es nur auf gemessene Grenzwertüberschreitungen bis 50 pg/m 3 ankomme und nicht auf lediglich prognostizierte Überschreitungen bis zu dieser Höhe, wobei ein anderes Verständnis mit dem Wortlaut der Norm schwerlich in Einklang zu bringen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 59), die bislang einzig vorliegenden gemessenen Jahresmittelwerte für das Kalenderjahr 2019 an den Messstationen "Am Neckartor" und "Pragstraße" aber bei 53 pg/m3 und 58 pg/m3 und damit weit über dem von § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG tatbestandlich vorausgesetzten Schwellenwert von 50 pg/m3 liegen, bedarf daher keiner Klärung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bestätigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausgeführt, dass ein Verständnis der Vorschrift dahingehend, dass ein echtes Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen werden sollte, nach dem Verkehrsverbote überhaupt nur in atypischen Fällen angeordnet werden dürfen, nicht mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 61).

    Soweit dies entgegen dieser Annahme nicht der Fall sein sollte und Verkehrsverbote sich als einziges Mittel darstellten, um die Überschreitung des Grenzwertes so kurz wie möglich zu halten, könne demgegenüber nicht von einem Regelfall im Sinne des § 47 Abs. 4a BlmSchG ausgegangen werden, so dass die Vorschrift auch unterhalb von Werten von 50 pg/m3 Verkehrsverboten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht entgegengehalten werden könne (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 -, juris Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 461/20

    Fahrverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge in Stuttgart: Beschwerde des Landes und

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2020 ausgeführt, Erfüllung läge nur (aber auch schon dann) vor, wenn der Antragsteller die in den zu vollstreckenden Urteilen vorgegebenen Maßnahmen zur Einhaltung des NO2- Jahresmittelgrenzwerts von 40 pg/m3 entweder vollständig umgesetzt hätte oder die Einhaltung dieses Jahresmittelgrenzwertes auf andere Weise feststünde (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris Rn. 10).

    (aa.) Das Gericht, schließt sich den bereits am 14. Mai 2020 getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dahingehend, dass die weitestgehende Einhaltung des NO2-Jahresmittelgrenzwerts von 40 pg/m3 in einem Kalenderjahr im Idealfall durch aussagekräftige kontinuierliche Messungen während eines Kalenderjahres zu belegen wären (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, Rn. 12, juris), an.

    Dies folgt daraus, dass der gesetzliche NO2-Jahresmittelgrenzwert von 40 pg/m3, der dem Gesundheitsschutz dient, nicht nur (in einer Sondersituation) einmalig, sondern dauerhaft einzuhalten ist (so ausdrücklich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris Rn. 13, 17).

    Dem Gutachten lässt sich mithin entnehmen, dass bei Annahme des Ist-Zustandes die prognostizierten Jahresmittelwerte für das Jahr 2020 an den Messorten "Talstraße" (47 pg/m3) und "Pragstraße" (48 pg/m3), deutlich über der auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Mai 2020 noch als eine hinnehmbar geringfügig bezeichneten Grenzwertüberschreitung von 10% liegen (vgl. diesbezüglich Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, Rn. 14, juris).

    Wohl aus diesem Grund hat es auch der Verwaltungsgerichtshof noch im Mai 2020 als "völlig ungewiss" bezeichnet, ob die Maßnahme umgesetzt wird (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 461/20 -, juris Rn. 14).

  • VG Stuttgart, 26.07.2017 - 13 K 5412/15

    Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen; hier: Umweltzone

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - in der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - abgeänderten Fassung.

    Mit einheitlicher Klage- und Antragsschrift vom 19.06.2020 hat der Antragsteller eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - in der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - abgeänderten Fassung für unzulässig zu erklären.

    (2.) Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass nach dem damaligen Erkenntnisstand (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO2- Jahresmittelgrenzwert von 40 pg/m 3 im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 pg/m3) überschritten würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 -, BVerwGE 161, 201-224, Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 148, 236 ff.).

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - in der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - abgeänderten Fassung.

    Mit einheitlicher Klage- und Antragsschrift vom 19.06.2020 hat der Antragsteller eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - in der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 - 7 C 30.17 - abgeänderten Fassung für unzulässig zu erklären.

    (2.) Das maßgebliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 enthält die verbindliche Feststellung, dass nach dem damaligen Erkenntnisstand (nur) ein ganzjähriges Verkehrsverbot in der Umweltzone Stuttgart für alle Fahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) unterhalb der Abgasnorm Euro 3/III sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI bei einem angenommenen Anteil dieser Kraftfahrzeuggruppen an der Fahrzeugflotte von 20 % der bei der Beigeladenen zugelassenen Kraftfahrzeuge sowie 20 % Ausnahmen vom Verkehrsverbot dazu führen würde, dass im Jahr 2020 an allen Messstationen in der gesamten Umweltzone Stuttgart der NO2- Jahresmittelgrenzwert von 40 pg/m 3 im Kalenderjahr eingehalten werden könne; einzige Ausnahme sei die Messstation "Am Neckartor", bei der die Werte noch geringfügig (42 pg/m3) überschritten würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 -, BVerwGE 161, 201-224, Leitsatz 1 sowie Rn. 7 f.,13, 18, 38, 42 ff., 47 f., 51 und 65; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 148, 236 ff.).

  • VG Schwerin, 24.08.2016 - 2 B 1907/15

    Einstellung der Vollstreckung aus einem Urteil

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller für seine Ansicht angeführten Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 - 9 L 1421/15 -, juris Rn. 8) und Schwerin (VG Schwerin, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 B 1907/15 SN -, juris Rn. 9), da diese ebenfalls Ausführungen zur Interessensabwägung enthalten.

    Vielmehr finden auch auf das Vollstreckungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Beschlussverfahrens (z. B. hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwertes) Anwendung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 3 TG 2026/93 -, juris Rn. 32; VG Schwerin, Beschluss vom 17. November 2016 - 2 B 1907/15 SN -, juris Rn. 6).

  • VGH Hessen, 28.01.1994 - 3 TG 2026/93

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung im Verwaltungsgerichtsverfahren

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Vielmehr finden auch auf das Vollstreckungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Beschlussverfahrens (z. B. hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Streitwertes) Anwendung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 3 TG 2026/93 -, juris Rn. 32; VG Schwerin, Beschluss vom 17. November 2016 - 2 B 1907/15 SN -, juris Rn. 6).
  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2018 - 10 S 1808/18

    Durchsetzung eines verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsurteils; wirkungsvolle

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Eine gegenteilige Auffassung dürfte auch mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebot effektiven Rechtsschutzes - welches auch eine wirkungsvolle Vollstreckung umfasst (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09. November 2018 - 10 S 1808/18 -, juris Rn. 5) - nur schwerlich in Einklang zu bringen sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 9 S 2407/06

    Schutzantrag gegen einen Vollstreckungsantrag eines Habilitanden aus einem

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass selbst in Fällen, in denen die Vollstreckungsabwehrklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, eine Interessensabwägung stattzufinden hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 2006 - 9 S 2407/06 -, juris Rn. 5) und dass gerade in Fällen, in denen sich die Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien nur schwer beurteilen lassen, in die Überlegungen mit einzubeziehen ist, ob die Vollstreckung für den Vollstreckungsschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen des Vollstreckungsgläubigers gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2007 - 23 C 07.461 -, juris Rn. 14).
  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 9 L 1421/15

    Verpflichtung zur Erteilung des Bauvorbescheids für einen

    Auszug aus VG Stuttgart, 03.07.2020 - 17 K 3162/20
    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller für seine Ansicht angeführten Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 - 9 L 1421/15 -, juris Rn. 8) und Schwerin (VG Schwerin, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 B 1907/15 SN -, juris Rn. 9), da diese ebenfalls Ausführungen zur Interessensabwägung enthalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - 13 B 1018/10

    Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Einstellung der

  • VGH Bayern, 26.03.2007 - 23 C 07.461
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